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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-262/15 (EuGH)
§§: KN Pos. 8710, KN Abschn. XVII Anm. 3
Schlagwörter EG, EU, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, Panzerwagen
Rechtsfrage: 1. Umfasst die Ausnahme der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 93 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I Teil II der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, in der Fassung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4.10.2013, mit dem Wortlaut "Panzerwagen - andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Pos. 8710)" auch "Teile davon"? - 2. Ist die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass eine "Waffenstation (Panzerturm)", welche auf Panzerwagen oder "mobilen Seetransportsystemen" oder auch in stationären Anlagen verwendet werden kann, deshalb als Teil eines Panzerwagens in die Position 8710 einzureihen, weil diese Waffenstation vom Hersteller von Panzerwagen für die Erzeugung oder den Zusammenbau von Panzerwagen eingeführt und tatsächlich für diesen Zweck verwendet wird?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 294 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.05.2016
Erledigungs-Az: Rs C-262/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 14 66