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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 50/99
§§: UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 J: 1991, UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 J: 1993, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 J: 1991, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 J: 1993, UStDV § 31 Abs. 2 J: 1991, UStDV § 31 Abs. 2 J: 1993
Schlagwörter Hintermann, Vorsteuerabzug, Leistungsempfänger, Domizilgesellschaft
Rechtsfrage: Kann der ausschließlich im Inland tätige "Hintermann" einer ausländischen - in der BRD rechts- bzw. steuerrechtsunfähigen, zur Verschleierung seiner Identität vorgeschobenen - Domizilgesellschaft (Firma), dem wegen der fehlenden Unternehmereigenschaft der Firma alle - ausschließlich im Inland - ausgeführten Umsätze zuzurechnen sind, die in den Eingangsrechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die ausgestellten Rechnungen als Leistungsempfänger die Firma ausweisen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 06.05.1999
Vorinstanz/AZ: 2 K 11/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.04.2001
Erledigungs-Az: V R 50/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 11 18