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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-349/96 (EuGH)
§§: 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) Art. 2 Abs. 1, 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) Art. 13 Teil B Buchst. a
Schlagwörter Versicherung, Umsatzsteuerbefreiung, Leistung, Einheitlichkeit, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Welches ist im Hinblick auf die Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie und insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 das geeignete Kriterium dafür, ob ein Umsatz für die Zwecke der Mehrwertsteuer aus einer einzigen zusammengesetzten Lieferung bzw. Dienstleistung oder aus zwei oder mehr voneinander unabhängigen Lieferungen und Dienstleistungen besteht? - 2. Stellt die Erbringung einer Dienstleistung oder mehrerer Dienstleistungen von der Art, wie sie von der Card Protection Plan Limited (CPP) durch den von dieser angebotenen Kartenschutzplan erbracht werden, für die Zwecke der Mehrwertsteuer eine einzelne zusammengesetzte Dienstleistung oder zwei oder mehr voneinander unabhängige Dienstleistungen dar? Spielen besondere Merkmale des vorliegenden Falles, wie die Zahlung eines einheitlichen Preises durch den Kunden oder die Beteiligung sowohl der Continental Assurance Company of London plc als auch der CPP, eine Rolle für die Antwort auf diese Frage? - 3. Stellt eine solche Dienstleistung oder stellen solche Dienstleistungen "Versicherungsumsätze ... einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von ... Versicherungsvertretern erbracht werden", im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie dar? Im einzelnen zur Beantwortung dieser Frage: - a) Umfaßt "Versicherung" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie der Arten von Tätigkeiten, insbesondere die Leistung von "Beistand", die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (der Ersten Richtlinie des Rates über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung in der durch die Richtlinie 84/641/EWG des Rates geänderten Fassung aufgeführt sind? - b) Sind die "dazugehörigen Dienstleistungen, die von ... Versicherungsvertretern erbracht werden", in Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie die Tätigkeiten, die in Art. 2 der Richtlinie 77/92/EWG des Rates aufgeführt sind, oder schließen sie diese Tätigkeiten ein? - 4. Ist es mit Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat den Geltungsbereich der Steuerbefreiung für "Versicherungsumsätze" auf Dienstleistungen beschränkt, die von Personen erbracht werden, die eine Erlaubnis zur Durchführung der Versicherungstätigkeit nach dem Gesetz dieses Mitgliedstaats besitzen?
Vorinstanz: House of Lords (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Datum: 15.10.1996
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.02.1999
Erledigungs-Az: Rs C-349/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 10 25