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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 44/12 (BFH) |
§§: | EStG § 38 Abs. 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 42 d Abs. 3, EStG § 42 e, AO § 19, AO § 127 |
Schlagwörter | Nachforderung, Lohnsteuer, Arbeitnehmer, Antragsveranlagung, Anrufungsauskunft, Arbeitgeber, Zuständigkeit |
Rechtsfrage: | Darf das Wohnsitz-Finanzamt einen Arbeitnehmer durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in Anspruch nehmen, wenn die Lohnsteuer vom Arbeitgeber materiell-rechtlich unzutreffend einbehalten worden ist und eine Veranlagung zur Einkommensteuer mangels eines Antrags nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht möglich ist? Steht dem eine dem Arbeitgeber vom Betriebsstätten-Finanzamt erteilte (unzutreffende, aber gleichwohl wirksame) Anrufungsauskunft entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 799/09 L |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1781 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 22 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.10.2013 |
Erledigungs-Az: | VI R 44/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 34 21 |