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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 15/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, DA-FamEStG 63.3.6.3.2 Abs. 6 |
Schlagwörter | Kindergeld, Behinderter, Vermögen, Selbstunterhalt |
Rechtsfrage: | Ist bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind außerstande ist sich selbst zu unterhalten, auf dessen allgemeinen Grundbedarf (Existenzminimum) abzustellen und deshalb vorhandenes Kindesvermögen nach dem Gleichheitsgrundsatz wie bei nicht behinderten Kindern für die Gewährung des Kindergeldes nicht anzusetzen oder gebietet die Bedürftigkeitsregelung des zivilen Unterhaltsrechts (§ 1602 Abs. 1 BGB) grundsätzlich den Einsatz des eigenen Vermögens zur Deckung des Lebensbedarfs. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 26.10.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2856/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 76 15 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 51/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 19.8.2002 - VIII R 51/01 |