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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 38/11 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStDV § 2, EStG § 41 c Abs. 3, AO § 168, AO § 164 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Falsche Angaben, Veruntreuung, Änderung, Lohnsteuer-Anmeldung, Vorbehalt der Nachprüfung, Lohnsteuerbescheinigung |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei Beträgen, die sich ein überwiegend allein und eigenverantwortlich tätiger Personalsachbearbeiter, der keine Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, unter Fälschung von Lohndaten als "Gehalt" auszahlt, um Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG? - Ist nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen, für die ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht, ungeachtet der sich aus § 41 c Abs. 3 EStG ergebenden Rechtsfolgen möglich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1196/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 25 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.11.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 38/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 04 61 |