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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 21/13 (BFH) |
§§: | AO § 165 Abs. 1 Satz 1, AO § 165 Abs. 1 Satz 2, AO § 165 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Vorläufigkeitsvermerk, Änderungsmöglichkeit, Aufhebung |
Rechtsfrage: | Bleibt ein auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk und die darauf beruhende Änderungsmöglichkeit auch dann bestehen, wenn im erstmaligen Einkommensteuerbescheid ausdrücklich zwischen einer auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und einer auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeit unterschieden wird, in einem danach ergangenen Änderungsbescheid jedoch lediglich eine auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte Vorläufigkeit enthalten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 27.02.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 266/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.07.2015 |
Erledigungs-Az: | VIII R 21/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 09 19 |