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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/06 |
§§: | EStG § 3 Nr. 51, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Trinkgeld, Tronc-Aufkommen, Spielbank, Automatenspiel |
Rechtsfrage: | Sind Vergütungen, die ein Kassier im Automatenspielbereich einer von einem Bundesland betriebenen Spielbank anteilmäßig aus dem Tronc-Aufkommen erhält, als "Trinkgelder" steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG oder steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag einen konkret einklagbaren Rechtsanspruch auf Auszahlung seines Anteils am Trinkgeldaufkommen als variablen Gehaltsbestandteil hat? Fehlt es bei einem automatischen Einbehalt bestimmter Gewinnanteile des Spielers (Plein-Abzüge als sog. "Zwangstrinkgeld") bereits eindeutig an der Freiwilligkeit der Zahlung durch einen Dritten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1742/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 8/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 05 99 |