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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 4/14 (BFH)
§§: StromStG § 8 Abs. 4 a, StromStG § 5 Abs. 1
Schlagwörter Stromsteuer, Nacherhebung, Abrechnung, Schätzung
Rechtsfrage: Nacherhebung von Stromsteuer vom Versorgungsunternehmen für die Strommengen, die es im Veranlagungsjahr 2009 an Letztverbraucher geliefert hat und von diesen dem Versorgungsnetz entnommen worden sind, jedoch erst im nachfolgenden Kalenderjahr vom Versorgungsunternehmen ermittelt und abgerechnet wurden. Hätte das Versorgungsunternehmen für die im Veranlagungsjahr 2009 noch nicht ermittelte und abgerechnete Strommenge eine Schätzung vornehmen und in ihre Steueranmeldung für 2009 aufnehmen müssen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 17.04.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 4692/12 VSt
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 09 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2015
Erledigungs-Az: VII R 4/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 23 29