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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 31/06 |
§§: | EStG § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, GewStG § 9 Nr. 3 |
Schlagwörter | Tarifbegrenzung, Gewerbliche Einkünfte, Kürzung |
Rechtsfrage: | Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften: Sollten nach § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG nur positive Kürzungsbeträge ("Gewinne und Gewinnanteile") von der Tarifbegrenzung ausgenommen werden oder waren auch negative Kürzungen (im Streitfall nach § 9 Nr. 3 GewStG) zu berücksichtigen? (Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 32 c EStG wurde im Hinblick auf das -im Zeitpunkt der FG-Entscheidung-- noch anhängige Verfahren beim BVerfG Az. 2 BvL 2/99 ausdrücklich offen gelassen.) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 10.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | VII 165/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 32 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.04.2008 |
Erledigungs-Az: | IV R 31/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 43 |