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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 57/05
§§: UStG 1993 § 4 Nr. 18
Schlagwörter Mahlzeiten, Steuerfreiheit, Begünstigter Zweck, gemeinnützige Zwecke
Rechtsfrage: Versorgung von Studenten und anderen Personen mit warmen Mahlzeiten: Ist der Grundsatz der Ausschließlichkeit (ausschließlich gemeinnützige Zwecke) des § 4 Nr. 18 UStG verletzt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft zugleich einen begünstigten Zweck (Abgabe von Mahlzeiten an Studenten) und einen nicht begünstigten Zweck (Abgabe von Mahlzeiten an Nichtstudierende und Schüler) verfolgt und damit die Umsatzsteuerfreiheit ausgeschlossen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.04.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 861/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 00 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.09.2006
Erledigungs-Az: V R 57/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 03 19