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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 20/12 (BFH) |
| §§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 |
| Schlagwörter | Tierarzt, PKW, Privatnutzung, Betriebsausgabe, Angemessenheit |
| Rechtsfrage: | In welchem Umfang sind Aufwendungen eines Tierarztes für einen geleasten Pkw Ferrari Spider, der im Streitjahr 2005 zu 20 % und in den Streitjahren 2006 und 2007 zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten genutzt wurde, unter Beachtung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Nürnberg |
| Vorinstanz/Datum: | 27.01.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 966/2009 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 11 93 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.04.2014 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 20/12 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 20 95 |