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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 2090/01 (BVerfG) |
| §§: | EMRK Art. 6, FGO § 115, FGO § 116, AO § 324, AO § 396 |
| Schlagwörter | Verfassungsbeschwerde, Auslegung, zulassungsfreie Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Arrestanordnung, in dubio pro reo, Verfahrensmangel, faires Verfahren |
| Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Auslegung einer nach abgelaufenen Recht eingelegten zulassungsfreien Revision als Nichtzulassungsbeschwerde; trotz Unschuldsvermutung des Art 6 EMRK Anordnung eines Arrestes; Nichtbeachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Verfahrensmangel; Gebot eines fairen Verfahrens. |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 13.09.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | IV B 87/01 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 53 48 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 04.06.2003 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 2090/01 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (StEd 2003, 530) |