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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 48/11 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 52 a Abs. 8 Satz 2, AO § 233 a |
Schlagwörter | Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Rückwirkungsverbot |
Rechtsfrage: | Dürfen - nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 15.6.2010 VIII R 33/07 (= SIS 10 23 36) - im Jahr 2004 gezahlte Erstattungszinsen nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst werden, weil die durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) in das EStG eingefügte Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die nach § 52 a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen anzuwenden ist, gegen das Rückwirkungsverbot verstößt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 332/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 12 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.06.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 48/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 24 64 |