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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 50/09 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 41 b Abs. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6, ZPO § 251
Schlagwörter Kindergeld, Altersgrenze, Verfassung, Übergangsregelung, Lohnsteuer-Ermäßigung, Ruhen des Verfahrens
Rechtsfrage: Absenkung der Altersgrenze zum 1.1.2007 in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des StÄndG 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) auf 25 Jahre verfassungsgemäß? Kein Ruhen des Verfahrens, da das Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2009 mit Ablauf des 28.2.2010 entfällt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.06.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 3887/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 30 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.12.2010
Erledigungs-Az: III R 50/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 12 46