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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 75/14 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 3 Nr. 11, EStG § 10 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Nettoprinzip, Verfassung |
Rechtsfrage: | Ist es (insbesondere im Zusammenhang mit § 3 Nr. 11 EStG und mit Altersvorsorgeaufwendungen, die nur als Sonderausgaben abgezogen werden können) von Verfassungs wegen geboten, zwangsläufige Krankheitskosten ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 798/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 75/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 04 29 |