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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII B 128/99 |
§§: | Milchgarantiemengenverordnung § 3 |
Schlagwörter | Milchreferenzmenge, Milchgarantiemenge, Landwirtschaft, EG |
Rechtsfrage: | Hängt die Feststellung der Höhe der Milch-Garantiemengenabgabe entscheidend von der genauen Kenntnis ab, welcher Person die Ablieferung zugerechnet werden muss? Kann, wenn die Milch auf dem Hof einer bestimmten Person erzeugt wird, diese Milch nur dann als von einer anderen Person erzeugt angesehen werden, wenn eine klare und zweifelsfreie Abtrennung von Betrieb, Ablieferung und Abrechnung gewährleistet ist? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 01.03.1999 |
Vorinstanz/AZ: | IV 62/92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.07.2000 |
Erledigungs-Az: | VII B 128/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 52 44 |