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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 11/14 (BFH) |
§§: | EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 32 d Abs. 2, EStG § 32 d Abs. 6, EStG § 20 Abs. 6, EStG § 20 Abs. 9 Satz 4, EStG § 34 c |
Schlagwörter | Einkünfte aus Kapitalvermögen, Abgeltungsteuer, Tarif, Verrechnung, Sparerfreibetrag, Ausländische Steuer |
Rechtsfrage: | Können Verluste aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 32 d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer (§ 32 d Abs. 2 EStG) unterliegen, verrechnet werden und kann sodann von den verbleibenden positiven Kapitalerträgen der (verbliebene) Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden sowie eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1485/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 15 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2016 |
Erledigungs-Az: | VIII R 11/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 06 32 |