Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-516/18 (EuG)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108
Schlagwörter EU, EG, Luxemburg, Beihilfe, Nichtigkeit, Rückforderung
Rechtsfrage: Klage des Großherzogtums Luxemburg gegen die Europäische Kommission: Der Kläger beantragt, - die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; - den Beschluss der Kommission vom 20.6.2018 über die staatliche Beihilfe SA.44888, die das Großherzogtum Luxemburg Engie gewährt haben soll, für nichtig zu erklären; - hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 20.6.2018 über die staatliche Beihilfe SA.44888, die das Großherzogtum Luxemburg Engie gewährt haben soll, für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Luxemburg ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 399 S. 40
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 12.05.2021
Erledigungs-Az: Rs T-516/18 und T-525/18