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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 51/09 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 3 c Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Aktie, Umlaufvermögen, Anschaffungskosten, Kürzung, Überschussrechnung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Sind im Jahr 2000 geleistete Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, oder rechtfertigt die hälftige Steuerbefreiung der im Jahr 2001 erzielten Veräußerungserlöse nach dem Halbeinkünfteverfahren als rückwirkendes Ereignis die Kürzung nach § 3 c EStG a.F. bzw. nach dem mit dem StSenkG vom 23.10.2000 eingeführten § 3 c Abs. 2 EStG? Liegt in der Anwendung von § 3 c Abs. 2 EStG auf bereits in 2000 angefallene Betriebsausgaben eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.10.2009
Vorinstanz/AZ: 17 K 1039/08 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 393
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 03 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2012
Erledigungs-Az: IV R 51/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 24