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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-134/03 (EuGH)
§§: EG Art. 49, EG Art. 82, EG Art. 86, EG Art. 87, EG Art. 88
Schlagwörter Verwaltung, Vereinnahmung, Steuern, Abgaben, Gemeinde, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Steht es - a) der Anwendung des Art. 86 EG i.V.m. Art. 82 EG, - b) der Anwendung des Art. 86 EG i.V.m. Art. 49 EG - entgegen, wenn ein öffentliches Unternehmen (Gemeinde) mit der Verwaltung einer Steuer und von Abgaben wie den in den Gründen genannten auf einem Markt betraut wird, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt und in dem dieses öffentliche Unternehmen eine beherrschende Stellung besitzt? - 2. Steht die Zuweisung des Aufkommens aus dieser Steuer und diesen Abgaben an das öffentliche Unternehmen - a) der Anwendung des Art. 86 EG i.V.m. Art. 82 EG, - b) der Anwendung der Art. 87 EG und 88 EG, da sie eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare oder rechtswidrige (nicht notifizierte) staatliche Beihilfe darstellt, entgegen?
Vorinstanz: Giudice di Pace di Genova-Voltri
Vorinstanz/Datum: 10.03.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 146 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.02.2005
Erledigungs-Az: Rs C-134/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 17 69