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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 100/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3, EStG § 9 Abs 5 |
Schlagwörter | häusliches Arbeitszimmer, Außendienstmitarbeiter |
Rechtsfrage: | Stellt das häusliche Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar? |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3546/99 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1113 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 77 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.07.2001 |
Erledigungs-Az: | VI B 100/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 97/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 22.7.2003 - VI R 97/01 (NV) |