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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 9/97
§§: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 5, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 97 Abs. 1
Schlagwörter Schenkungsteuer, Neue Tatsache, Änderungsbefugnis, Einheitswert, Betriebsvermögen
Rechtsfrage: Ist der nach einer Außenprüfung festgestellte höhere Einheitswert des Betriebsvermögens einer GmbH & Co. KG (EwBV) und damit der höhere Wert der schenkweise übertragenen Gesellschaftsanteile eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, die es - im Zusammenhang mit § 12 Abs. 5 ErbStG - ermöglicht, einen endgültigen Schenkungsteuerbescheid, in dem die Werte des vorläufigen EwBV angesetzt waren, zu ändern? Hätte das FA in diesem Fall die Schenkungsteuer zunächst vorläufig festsetzen müssen, damit bei späterer Änderung des EwBV der Schenkungsteuerbescheid geändert werden kann? Ist der Einheitswertbescheid des BV kein Grundlagenbescheid für die Schenkungsteuer? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 14.12.1995
Vorinstanz/AZ: 9 K 6186/92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.1998
Erledigungs-Az: II R 9/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 08 66