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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 26/11 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1
Schlagwörter Schuldzinsen, Werbungskosten, Darlehen, Wesentliche Beteiligung, Einkünfteerzielungsabsicht
Rechtsfrage: Schuldzinsen im Zusammenhang mit Darlehensmitteln, die eine GbR einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, an der sie wesentlich beteiligt ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen? Begründet die Unaufklärbarkeit des Rechtscharakters der Mittelgewährung ein Indiz, das gegen Einkünfteerzielungsabsicht spricht oder ist diese bei den Einkünften aus Kapitalvermögen regelmäßig zu unterstellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.08.2010
Vorinstanz/AZ: 12 K 236/06 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.04.2014
Erledigungs-Az: VIII R 26/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 27 18