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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-249/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 73, Richtlinie 2006/112/EG Art. 78
Schlagwörter EG, EU, Steuerbemessungsgrundlage, Steuerpflichtiger, Gegenleistung, Rumänien
Rechtsfrage: Sind die Art. 73 und 78 der RL 2006/112/EG in dem Fall, in dem die Eigenschaft des Verkäufers als mehrwertsteuerpflichtige Person neu bewertet wird und die Gegenleistung (Preis) für die Lieferung eines unbeweglichen Gegenstands von den Parteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde, dahin auszulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage a) in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands abzüglich des Mehrwertsteuersatzes besteht, oder dahin, dass sie b) in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands besteht?
Vorinstanz: Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 243 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.11.2013
Erledigungs-Az: Rs C-249/12 und C-250/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 32 44