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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 22/16 (BFH)
§§: EStG § 10 d Abs. 4 Satz 4, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 5, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 6, AO § 177 Abs. 2, AO § 181 Abs. 5
Schlagwörter Verlustfeststellung, Änderung, Einkommensteuer, Berichtigung, Fehlerberichtigung, Festsetzungsverjährung
Rechtsfrage: Zur Frage, ob ein Verlustfeststellungsbescheid 2004 vor der Geltung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 -JStG 2010- vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) nur geändert werden darf, wenn auch der Einkommensteuerbescheid noch geändert werden kann? - Kann die Berichtigung von materiellen Fehlern nach Maßgabe von § 177 Abs. 2 AO im Rahmen der Anpassung des Verlustfeststellungsbescheids unabhängig von der Festsetzungsverjährung der betreffenden Einkommensteuer erfolgen? Welche Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang der § 10 d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 -JStG 2007- vom 13.12.2006 (BGBl 2007 I S. 2878) mit der einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 25.09.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 4074/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 356
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 01 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.04.2017
Erledigungs-Az: IX R 22/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision FA: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils -- Revision Kläger: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 14 10