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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 19/15 (BFH)
§§: GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk, Nachträgliches Ereignis, Neue Tatsache, Änderungsbefugnis, Bestandskraft, Anzeigepflicht
Rechtsfrage: Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk - rückwirkendes Ereignis: Durfte das FA den bestandkräftig festgesetzten Grunderwerbsteuerbescheid für ein unbebautes Grundstück nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern und als Bemessungsgrundlage das bebaute Grundstück annehmen, weil der Abschluss eines Bauvertrages ein Ereignis darstellt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.10.2014
Vorinstanz/AZ: 7 K 158/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 24 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.01.2017
Erledigungs-Az: II R 19/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 06 24