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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-81/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/12/EWG
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Effektivität, Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit, Griechenland, Steuerlager, Schmuggel, Sanktion, Gesamtschuldner, Haftung, Eigentümer, Bevollmächtigter, Lagerinhaber, Zollverfahren, Entnahme
Rechtsfrage: Ist die RL 92/12/EWG im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie der Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eines Mitgliedstaats wie jener des Art. 108 des griechischen Zollgesetzbuchs entgegensteht, wonach der zugelassene Lagerinhaber von Waren, die unter Steueraussetzung aus seinem Steuerlager verbracht und diesem Verfahren aufgrund eines Schmuggels unrechtmäßig entnommen wurden, für die Zahlung der Verwaltungssanktionen wegen Schmuggels gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, und zwar unabhängig davon, ob er zur Tatzeit nach den privatrechtlichen Vorschriften Eigentümer der Waren war, und auch unabhängig davon, ob die an der Beförderung beteiligten Täter mit dem zugelassenen Lagerinhaber in einem bestimmten Vertragsverhältnis standen, aus dem sich ergibt, dass sie als seine Bevollmächtigten gehandelt haben?
Vorinstanz: Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 138 S. 42
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.06.2016
Erledigungs-Az: Rs C-81/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 98