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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-48/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 2, Richtlinie 69/335/EWG Art. 4, Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, Richtlinie 69/335/EWG Art. 11, EG Art. 49, EG Art. 50, EG Art. 51, EG Art. 52, EG Art. 53, EG Art. 54, EG Art. 55, EG Art. 56, EG Art. 57, EG Art. 58, EG Art. 59, EG Art. 60, EG Art. 10, EG Art. 293, Richtlinie 85/611/EWG
Schlagwörter EG, EU, Erbschaftsteuer, Belgien, ING International, Unionsrecht, Kapitalgesellschaft, Dienstleistungsfreiheit, Anteil, Wohnsitz, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Ist die RL 69/335/EWG, insbesondere Art. 2 i.V.m. den Art. 4, 10 und 11, dahin auszulegen, dass sie Vorschriften des nationalen Rechts wie den Art. 161 und 162 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs, die durch das Programmgesetz vom 22.12.2003 geändert worden sind und die Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen betreffen, insoweit entgegensteht, als die genannte Steuer jährlich bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Form einer Kapitalgesellschaft errichtet worden sind und ihre Anteile in Belgien vertreiben, auf den Gesamtbetrag ihrer in Belgien gezeichneten Anteile abzüglich des Betrags der Rückkäufe oder Rücknahmen solcher Zeichnungen erhoben wird, mit der Folge, dass die von solchen Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien vereinnahmten Zeichnungsbeträge der genannten Steuer unterliegen, solange sie den erwähnten Organismen weiterhin zur Verfügung stehen? - 2. Sind die Art. 49 bis 55 und 56 bis [60] EG-Vertrag, gegebenenfalls i.V.m. den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, das Anknüpfungskriterium einer Steuer wie der in den Art. 161 ff. des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs vorgesehenen einseitig zu ändern und ein persönliches Anknüpfungskriterium, das auf den Wohnsitz des Steuerpflichtigen abstellt und im internationalen Steuerrecht anerkannt ist, durch ein angeblich tatsächliches Anknüpfungskriterium zu ersetzen, das unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Mitgliedstaat zur Festigung seiner Steuerhoheit eine besondere Sanktion wie die in Art. 162 Abs. 3 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs vorgesehene nur gegen ausländische Wirtschaftsteilnehmer verhängt, im internationalen Steuerrecht nicht anerkannt ist? - 3. Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag, gegebenenfalls i.V.m. den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen entgegenstehen, die, da sie Steuern, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu entrichten haben, überhaupt nicht berücksichtigt, eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt, die geeignet ist, den Vertrieb ihrer Anteile in Belgien zu behindern? - 4. Ist die RL 85/611/EWG des Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, gegebenenfalls i.V.m. den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen insoweit entgegensteht, als diese das Hauptziel der Richtlinie, den Handel mit Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in der EU zu erleichtern, beeinträchtigt? - 5. Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sie den Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erhebung einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen bei in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteile in Belgien vertreiben, entgegenstehen? - 6. Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 162 Abs. 2 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs insoweit entgegenstehen, als diese Vorschrift Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet worden sind und ihre Anteile in Belgien vertreiben, einer besonderen Sanktion unterwirft, nämlich einem gerichtlich angeordneten Verbot, in Zukunft Anteile in Belgien zu vertreiben, wenn sie nicht ihre Erklärung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einreichen oder die vorstehend beschriebene Steuer entrichten?
Vorinstanz: Cour d'appel de Bruxelles (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 138 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.05.2016
Erledigungs-Az: Rs C-48/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 92