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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-8/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 85/611/EWG , Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
Schlagwörter Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, EG, Investmentgesellschaften, Umsatzsteuerbefreiung, Wertpapier, Ort, Sitz, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Sind in einem Mitgliedstaat ansässige Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital (societes d`investissement a capital variable, SICAV), deren ausschließlicher Zweck es nach der Richtlinie 85/611 des Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung anzulegen, mehrwertsteuerpflichtig nach Art. 4 Richtlinie 77/388/EWG, so dass als Ort der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen, die ihnen erbracht werden, der Ort gilt, an dem sie ihren Sitz haben? - 2) Bei Verneinung dieser Frage ist zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu bestimmen, welche Arten der den SICAV erbrachten Dienstleistungen unter die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Befreiung fallen: Ist in dieser Hinsicht zwischen Unterstützungsleistungen und Verwaltungsberatung einerseits und eigentlichen Verwaltungsdienstleistungen andererseits zu unterscheiden, wobei sich letztere von den ersteren darin unterscheiden, dass sie eine Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgesellschaft bezüglich der Verwaltung und der Verfügung über das zu verwaltende Vermögen beinhalten?
Vorinstanz: Tribunal de première instance Brüssel
Vorinstanz/Datum: 24.12.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 44 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.10.2004
Erledigungs-Az: Rs C-8/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 02 21