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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 8/18 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 3, ErbStG § 13 b Abs. 1, ErbStG § 13 a |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch, Missbrauch, Junges Verwaltungsvermögen |
Rechtsfrage: | Wertpapiere als "junges Verwaltungsvermögen" i.S. von § 13 b Abs. 2 Satz 3 ErbStG bei Umschichtung innerhalb des Wertpapierdepots: Sind zum Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre gehalten wurden, als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten, auch wenn es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots handelt und die Verwaltungsvermögensquote unberührt bleibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 30.11.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2867/15 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 05 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.01.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 8/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 10 31 |