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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 31/03 |
§§: | EStG § 14, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 34, EStG § 15, EStR R 14 Abs. 2 Satz 3 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Betriebsaufspaltung, Stille Reserve, Buchwert, Tarif |
Rechtsfrage: | 1. Sind im Anschluss an eine Betriebsaufgabeerklärung die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt, weil alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des landwirtschaftlichen Betriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt wurden, so dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört hat, oder liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor, weil ein bisher zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück an eine neu gegründete GmbH zum Betrieb eines gewerblichen Blumenhandels vermietet wurde? Der Landwirt ist Alleingesellschafter der GmbH und hat den gewerblichen Blumenhandel bisher als Einzelunternehmer betrieben. - 2. Kann bei Annahme einer Betriebsaufspaltung (1.) eine Aufdeckung der stillen Reserven des Grundstücks erfolgen oder ist eine Einbringung zu Buchwerten zwingend? - 3. Ist im Fall der Betriebsaufspaltung (1.) für das nicht in das Besitzunternehmen übertragene landwirtschaftliche Betriebsvermögen eine steuerlich begünstigte Betriebsaufgabe anzunehmen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 30.08.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4883/97 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 48 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.03.2006 |
Erledigungs-Az: | IV R 31/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 02 |