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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-398/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Leistung, Berichtigung, Forderung
Rechtsfrage: Steht eine nationale Regelung, die die Voraussetzung festlegt, wonach es einem Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser durch Bewirkung einer steuerpflichtigen Leistung an einen anderen Steuerpflichtigen steuerpflichtig geworden ist, verwehrt ist, eine Berichtigung der Höhe der Mehrwertsteuer um den Wert der Forderung vorzunehmen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Entscheidung des Gerichts über die Zahlungsunfähigkeit dieses [anderen] Steuerpflichtigen, der für die Erbringung der Leistung nur teilweise oder gar nicht bezahlt hat, entstanden ist, im Widerspruch zu dem Sinn von Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?
Vorinstanz: Krajský soud v Brne (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 359 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.11.2021
Erledigungs-Az: Rs C-398/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 18 52