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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-269/20 (EuGH)
§§: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 3 Abs. 9 a Nr. 2, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4, RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 11
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Organschaft, Leistung, Hoheitstätigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben, - a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise, - b) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend - und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle - zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt? - 2. Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken i.S. von Art. 6 Abs. 2 der RL 77/388/EWG (EuGH-Urteil vom 12.2.2009 Rs C-515/07 VNLTO, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen, - a) der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der RL 77/388/EWG erbringt und - b) der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nach Art. 4 Abs. 5 der RL 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtiger gilt, - die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der RL 77/388/EWG vorzunehmen ist?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.05.2020
Vorinstanz/AZ: V R 40/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 06 63
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.12.2022
Erledigungs-Az: Rs C-269/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 20 92