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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 33/19 (BFH)
§§: AO § 251 Abs. 2, AO § 125 Abs. 1, InsO § 259 b, InsO § 226 Abs. 1, InsO § 254 b, GG
Schlagwörter Insolvenzplan, Präklusion, Festsetzung, Öffnungsklausel, Verschulden, Jahresfrist, Haftungsbescheid, Nachforderungsbescheid, Lohnsteuer
Rechtsfrage: Ist das FA nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens befugt, einen Nachforderungs- und Haftungsbescheid zu erlassen, wenn eine (rechtswidrige) materielle Präklusionsklausel in einem Insolvenzplan vom Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigt wurde? Hat das FA die im Insolvenzplan bestimmte Nachfrist (Öffnungsklausel) verschuldet verstreichen lassen, wenn es bei Kenntnis vom Stand des Insolvenzplanverfahrens und der laufenden Lohnsteuer-Außenprüfung durch eine andere Dienststelle die Prüfungsergebnisse nicht innerhalb dieser Frist durch Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids geltend gemacht hat, und kann sich der Steuerpflichtige trotz eigener Pflichtverletzung darauf berufen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.06.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 2623/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 22 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.03.2022
Erledigungs-Az: VI R 33/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 11 07