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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 8/99 |
§§: | VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 110 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 111 Nr. 1, BewG § 114 Abs. 1, BewG § 12 |
Schlagwörter | Abfindung, Dienstverhältnis, Kapitalforderung, Sonstiges Vermögen, rentenähnliche Bezüge, Vermögensteuer |
Rechtsfrage: | Der Anspruch auf Abfindungszahlung für eine 18 Monate vor Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Beendigung des Dienstverhältnisses ist als Kapitalforderung beim sonstigen Vermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu erfassen. Soweit jedoch rentenähnliche Ansprüche im Sinne des § 111 Nr. 1 BewG abgegolten wurden, gehört der Anspruch nicht zum sonstigen Vermögen. Oder stand die zugesagte Abfindungszahlung unter der Bedingung des Erlebens (§ 4 BewG), so daß der Anspruch nicht zu erfassen ist? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 16.12.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 7382/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2000 |
Erledigungs-Az: | II R 8/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 64 11 |