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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 12/06 |
§§: | AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 226 Abs. 1, BGB § 387, BGB § 388 Satz 1, BGB § 389, BGB § 407 Abs. 1, ZPO § 81 |
Schlagwörter | Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Prozessvollmacht, Bestimmtheit |
Rechtsfrage: | Ist die Aufrechnungserklärung, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kostenerstattungspflicht erfolgte, zivilrechtlich wirksam, wenn diese an die nur für das betreffende Klageverfahren vor dem FG bevollmächtigte Klägerin adressiert wurde? Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes, weil auch die Steuernummer des Haftungsschuldners sowie ein Vertretungszusatz in der Aufrechnungserklärung fehlen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3069/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.08.2007 |
Erledigungs-Az: | VII R 12/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 05 58 |