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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 3/06
§§: AO 1977 § 227, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Erlass, Steuerschulden, Erblasser, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Erlass von Erbschaftsteuer: Ist die Erbschaftsteuer auch insoweit nicht zu erlassen, als nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer noch Einkommensteuerbescheide ergehen, die den Erblasser betreffen, und die daraus resultierenden Steuerschulden grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zu berücksichtigen gewesen wären? Weil Steuerschulden kein rückwirkendes Ereignis darstellen, die eine Änderung der Erbschaftsteuer ermöglichen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.12.2004 II R 35/03), ist zu prüfen, ob in derartigen Fällen ein Erlass aus Billigkeitsgründen geboten wäre. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.12.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 6714/02 AO
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 319
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 19 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2007
Erledigungs-Az: II R 3/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 14 18