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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-665/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56, Grundrechtecharta Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Dienstleistungsfreiheit, Ungarn, Spielsteuer, Wettbewerb, Grundrechte
Rechtsfrage: 1. Können die Rn. 39-42 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-98/14 dahin ausgelegt werden, dass es eine Beschränkung der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit darstellt, wenn durch mitgliedstaatliche Gesetzgebung die pauschale Spielsteuer übergangslos verfünffacht und zeitgleich eine prozentuale Spielsteuer eingeführt wird? - 2. Kann die im Urteil in der Rechtssache C-98/14 verwendete Formulierung "zu behindern oder weniger attraktiv zu machen" - unter Berücksichtigung und Anwendung des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - dahin ausgelegt werden, dass durch die unbegründete und über das vernünftige Maß hinausgehende Erhöhung der mitgliedstaatlichen Spielsteuer den Betreibern von Glücksspielen in Spielhallen in unverhältnismäßiger und diskriminierender, die Wettbewerbsbedingungen für Spielkasinos verzerrender sowie gegen das genannte Zusatzprotokoll der EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte verstoßender Weise Vermögen entzogen wird? - 3. Kann das Urteil in der Rechtssache C-98/14 dahin ausgelegt werden, dass sich ein "Behindern" oder "Weniger-Attraktivmachen" dann feststellen lässt, wenn infolge einer unbegründeten und diskriminierenden Erhöhung der Spielsteuer der Betrieb von Spielautomaten nach dieser Erhöhung nicht mehr gewinn-, sondern nur noch verlustbringend ausgeübt werden kann? - 4. Kann bei der mitgliedstaatlichen Anwendung des Urteils in der Rechtssache C-98/14 die Dienstleistungsfreiheit dahin ausgelegt werden, dass bei in einem Mitgliedstaat betriebenen Spielhallen und Kasinos grundsätzlich zu vermuten ist, dass eine unionsrechtliche Komponente gegeben ist bzw. dass die vorhandenen Spielmöglichkeiten auch von aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Unionsbürgern in Anspruch genommen werden?
Vorinstanz: Fõvárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 122 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.06.2019
Erledigungs-Az: Rs C-665/18