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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-288/04 (EuGH)
§§: Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 Abs. 1, Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 16 Abs. 2
Schlagwörter Gehalt, Arbeitslohn, EG, EU, Steuerbefreiung, Beamter, Besteuerungsrecht, Bediensteter
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 13 Abs. l des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften nur dann der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, in den Mitgliedstaaten entgegen, wenn die Europäischen Gemeinschaften von dem ihnen zustehenden Besteuerungsrecht Gebrauch machen? - 2. Steht Art. 16 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften nur dann der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, in den Mitgliedstaaten entgegen, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete in einer Mitteilung im Sinne des genannten Artikels angeführt ist und berechtigt eine auf Grundlage dieses Artikels ergangene Mitteilung die Abgabenbehörden des Mitgliedstaates automatisch, hinsichtlich der in dieser Mitteilung nicht genannten Beamten und sonstigen Bediensteten, sohin hinsichtlich jener Bediensteten, weiche die Europäischen Gemeinschaften als örtliche Bedienstete betrachten, das nationale Besteuerungsrecht auszuüben?
Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien
Vorinstanz/Datum: 28.06.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 251 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.09.2005
Erledigungs-Az: Rs C-288/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 41 93