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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 61/12 (BFH) |
§§: | EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e, SGB V § 33 Abs. 1, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 33 Abs. 4, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Hilfsmittel, Aufzug, Nachweis, Auslegung, Verfassungswidrigkeit |
Rechtsfrage: | Ist § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 dahingehend auszulegen, dass auch für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne, die nicht die weitergehenden Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB V erfüllen, der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein/eine vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten/ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden muss (hier: Einbau eines Treppenliftes)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.09.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3982/11 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 44 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 32 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.02.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 61/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 10 30 |