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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 17/09 (BFH)
§§: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 20, EStG § 15, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 4
Schlagwörter Zinsabschlagsteuer, Anrechnung, Einkünfteerzielungsabsicht, Werbungskosten, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Anrechnung von Zinsabschlagsteuer: Sind die Einkommensteuerbescheide der Kläger dergestalt zu ändern , dass Guthabenzinsen als Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt werden und hiervon in gleicher Höhe Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, mit der Folge, dass die einbehaltene Zinsabschlagsteuer angerechnet wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 26.06.2007
Vorinstanz/AZ: 8 K 898/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 19 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.05.2013
Erledigungs-Az: VIII R 17/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 25 24