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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 9/00 |
§§: | KiStG BY Art. 9 Abs 2 Nr 2, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Kirchensteuer, Ehefrau, Ehemann, Progressionsvorbehalt, Aufteilung, Gleichheitsgrundsatz |
Rechtsfrage: | Sind bei der Kirchensteuer-Festsetzung in glaubensverschiedenen Ehen nur solche Einkünfte in die Verhältnisberechnung nach Art. 9 Abs. 2 KiStG BY einzubeziehen, die in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingegangen sind, so dass Zuflüsse, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, außer Betracht bleiben? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 30.11.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2977/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 55 26 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zurückgenommen |