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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 25/10 (BFH)
§§: StraBEG § 13 Abs. 1, StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 d Abs. 3 Satz 1, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 1
Schlagwörter Strafbefreiende Erklärung, Verlustfeststellung, Aufhebung, Beschränkung
Rechtsfrage: Sind die aufgrund der eingereichten strafbefreienden Erklärung geänderten Verlustfeststellungsbescheide wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 StraBEG rechtswidrig und daher aufzuheben mit der Folge, dass die damit wiederauflebenden ursprünglichen Verlustfeststellungsbescheide Auswirkungen auch auf den Besteuerungszeitraum 2003 (und ggf. weitere nachfolgende Besteuerungszeiträume), für den die Verwendungsbeschränkung des § 13 Abs. 1 StraBEG nicht gilt, haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.02.2010
Vorinstanz/AZ: 13 K 3272/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 25 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.10.2013
Erledigungs-Az: VIII R 25/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet