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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 70/14 (BFH) |
§§: | KStG § 8 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Gesellschafter-Fremdfinanzierung, Darlehen, Nahestehende Person, Dritter, Tochtergesellschaft |
Rechtsfrage: | Steht der Klägerin, einer GmbH, entgegen der im BMF-Schreiben vom 15.12.1994 (BStBl 1995 I S. 25 = SIS 95 03 34) vertretenen Auffassung, nach der eine Verrechnung von Darlehen zwingend streng nach ihrer zeitlichen Entstehung vorzunehmen ist, ein Wahlrecht zu, welche Darlehen sie gemäß § 8 a Abs. 1 KStG 2002 (i.d.F. vom 22.12.2003) mit dem sog. safe haven - Eineinhalbfaches des anteiligen Eigenkapitals des wesentlich beteiligten Anteilseigners - verrechnet? Können Tochtergesellschaften und Enkelgesellschaften als "Dritte" i.S. des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KStG 2002 angesehen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 29.08.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1828/11 K, G |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 328 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 02 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.01.2016 |
Erledigungs-Az: | I R 70/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 15 09 |