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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-35/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, AEUV Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Arbeitnehmerfreizügigkeit, freier Dienstleistungsverkehr, Beihilfe, Steuerbefreiung, Behinderung, Belgien
Rechtsfrage: Verstößt Art. 38 Abs. 1 Unterabs. 4 des C.I.R./92 gegen die Art. 45 ff. (Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit) und die Art. 56 ff. (Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs) AEUV, soweit Beihilfen für Personen mit Behinderung nach belgischem Recht nur dann von der Steuer befreit sind, wenn diese Beihilfen aus der Staatskasse (d.h. vom belgischen Staat) gezahlt werden, und somit eine Diskriminierung geschaffen wird zwischen dem in Belgien wohnhaften Steuerpflichtigen, der nach belgischem Recht vom belgischen Staat gezahlte Beihilfen für Personen mit Behinderung bezieht, die steuerbefreit sind, und dem in Belgien wohnhaften Steuerpflichtigen, der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gezahlte Beihilfen zur Entschädigung für eine Behinderung bezieht, die nicht von der Steuer befreit sind?
Vorinstanz: Tribunal de première instance de Liège (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 103 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-35/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 36