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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 9/02
§§: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 19
Schlagwörter Abfindung, Entschädigung, Außerordentliche Einkünfte
Rechtsfrage: 1. Liegt nur dann eine vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebung eines befristeten Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG vor, wenn vor dessen vertraglichem Ablauf rechtswirksam eine Verlängerung vereinbart war? Fehlerhafte Beweiswürdigung und unzutreffende Tatsachendarstellung hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen und deren Rechtswirksamkeit? 2. Aufteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung in verschiedene Ansprüche - Rechtmäßigkeit der Auslegung durch das FG, dass die Entschädigungszahlung sowohl den Wegfall künftiger Einnahmen (steuerbegünstigt) als auch bereits erdiente Ansprüche (nicht unter § 34 Abs. 1 und 2 EStG fallend) abgelten sollte? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 30.11.2001
Vorinstanz/AZ: III 59/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 91 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.09.2003
Erledigungs-Az: XI R 9/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 05 36