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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 10/03 | 
| §§: | InvZulG § 3 Satz 1 Nr. 3, AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 3, GG Art. 20 | 
| Schlagwörter | Änderung, Rückwirkung, Nichtigkeit, Vorläufigkeitsvermerk, Investitionszulage | 
| Rechtsfrage: | Rechtfertigt eine rückwirkende Gesetzesänderung (rückwirkende Verkürzung der durch Art. 18 des JStG 1996 verlängerten Fertigstellungsfrist des § 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG mangels Zustimmung durch die Europäische Kommission) die Änderung eines nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur teilweise vorläufigen Bescheides? Führt die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vorläufigkeitsvermerks zur Nichtigkeit des Änderungsbescheides; bzw. ist die Finanzverwaltung bei Erlass des Änderungsbescheides nach § 165 Abs. 2 AO 1977 an die Rechtslage im Zeitpunkt des vorläufigen Erstbescheides gebunden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Vorinstanz/Datum: | 25.06.2001 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 793/98 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 44 03 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 21.04.2005 | 
| Erledigungs-Az: | III R 10/03 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 33 26 | 
