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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 34/11 (BFH)
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 52 Abs. 55 j Satz 3
Schlagwörter Pflichtveranlagung, Antragsveranlagung, Wechsel, Antragsberechtigung, Anwendungsvorschrift
Rechtsfrage: Ist die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55 j Satz 3 EStG zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG so zu verstehen, dass in Fällen, in denen aufgrund der Rechtsänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 ein Wechsel der Veranlagungsart von Pflicht- in Antragsveranlagung eintritt, ein weiteres eigenständiges Antragsrecht entsteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 05.05.2011
Vorinstanz/AZ: 7 K 601/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 1706
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 25 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.02.2012
Erledigungs-Az: VI R 34/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 13 69