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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 32/03 |
| §§: | EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 7 g Abs. 6, AO 1977 § 157 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Ansparrücklage, Auflösung, Wahlrecht, Bestandskraft |
| Rechtsfrage: | Auflösung einer nach § 7 g EStG gebildeten Ansparrücklage: Besteht im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 insoweit noch ein Wahlrecht für die nachträgliche teilweise Auflösung der Ansparrücklage zum 31.12.1998, als der Steuerbescheid für 1998 zwar bestandskräftig ist, sich die Rücklagenauflösung aber auf die mit Null DM festgesetzte Steuer nicht auswirkt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 23.07.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 1615/02 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1605 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 44 38 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 21.09.2005 |
| Erledigungs-Az: | X R 32/03 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 00 16 |