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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 151/99
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2, LStR Abschn 72 Abs 5
Schlagwörter Betriebsveranstaltung, Arbeitslohn, Üblichkeit
Rechtsfrage: Handelt es sich um eine eintägige Betriebsveranstaltung, wenn eine Betriebsfeier an einem auswärtigen Ort von 16.00 Uhr (Abfahrt) bis 12.00 Uhr (Rückfahrt) des darauffolgenden Tages dauert und der Zeitraum von 24 Stunden nicht überschritten wird? Ist die aus Fürsorgegründen des Arbeitgebers angebotene Übernachtung als "unübliche" Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung anzusehen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 28.07.1999
Vorinstanz/AZ: III 711/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 89 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.11.2005
Erledigungs-Az: VI R 151/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 03 84