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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 2/07 |
§§: | AO § 367 Abs. 3 Satz 1, AO § 195 Satz 2, BpO § 5 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Betriebsprüfung, Prüfungsanordnung, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung |
Rechtsfrage: | Hat über einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung das für die Besteuerung zuständige Finanzamt oder das andere mit der Durchführung der Betriebsprüfung beauftragte Finanzamt (§ 195 Satz 2 AO), welches auch die Prüfungsanordnung erlassen hat, zu entscheiden? Handelt es sich bei der Beauftragung eines anderen Finanzamts nach § 195 Satz 2 AO um ein Tätigwerden "auf Grund gesetzlicher Vorschrift" gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 5635/02 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 18 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.11.2008 |
Erledigungs-Az: | VIII R 39/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 39/07 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |